Änderungen beim Pfändungsschutzkonto seit Dezember 2021
Vieles läuft über das Girokonto, ob Miete überweisen, die Handyrechnung bezahlen oder Einkäufe mit der Bankkarte erledigen. Doch wer seine Rechnungen nicht bezahlt oder Ratenzahlungen nicht nachkommt, muss damit rechnen, dass das Konto gepfändet wird. Dann geht nichts mehr.
Damit Betroffene wieder über das Konto verfügen können, um Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, muss das Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, umgewandelt werden.
Ab dem 1. Dezember 2021 gelten dafür neue Regeln. Wichtige Fragen und Antworten:
Was hat es mit dem P-Konto auf sich?
Im Falle einer Kontopfändung hilft die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto den Inhaber oder die Inhaberin trotzdem noch über einen bestimmten Betrag frei verfügen zu können.
Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?
Der Sockelbetrag beträgt derzeit 1.500,00 Euro auf dem P-Konto. Bei jeder Person, die ihr Konto umwandelt, sind die Einnahmen bis zu diesem Betrag geschützt. Der Betrag lässt sich mit einer sogenannten P-Konto-Bescheinigung erhöhen, wenn man zum Beispiel Unterhaltspflichten hat.
Wer unterhaltspflichtig gegenüber einer weiteren Person ist oder für diese Sozialleistungen entgegennimmt, hat in aller Regel einen Freibetrag von derzeit 2061,43 Euro pro Monat. Die Höhe des Freibetrags steigt mit jeder weiteren Person, gegenüber der eine Unterhaltspflicht besteht.
Ab Dezember ist unter anderem vorgesehen, die Ansparmöglichkeiten auf dem P-Konto zu erweitern. Wie sieht das konkret aus?
Es kommt vor, dass ein Kontoinhaber oder eine Kontoinhaberin geschütztes Guthaben aus dem monatlichen Freibetrag nicht komplett verbrauchen. Sie können nun drei Monate ihr Guthaben auf den nächsten Monat übertragen. Bislang war das nur für einen Monat erlaubt.
Welche weiteren Neuerungen gibt es beim P-Konto ab Dezember?
Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass eine Bank ein Girokonto auch dann in ein P-Konto umwandeln muss, wenn das Girokonto im Minus steht. Der negative Saldo ist dann künftig auf einem separaten Konto zu führen. Zudem werden die jeweiligen Freibeträge künftig jährlich – und nicht mehr wie bisher alle zwei Jahre – angepasst. Ein P-Konto ist ein Guthabenkonto. Eine Überziehung ist somit nicht mehr möglich.
Wie sieht es mit Gemeinschaftskonten aus?
Generell ist es nur möglich, das P-Konto als Einzelkonto zu führen und Guthaben entsprechend zu schützen.
Künftig können im Fall einer Pfändung alle Inhaber des Gemeinschaftskontos innerhalb eines Monats von dem Kreditinstitut die Übertragung des Guthabens nach Kopfteilen auf Einzelkonten verlangen. Vorausgesetzt, es handelt sich hierbei um Privatpersonen und nicht etwa um Vereine oder Firmen.
Unpfändbarkeit des Kontos: Was hat es damit auf sich?
Auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das gesamte Guthaben auf dem Konto unpfändbar ist. Hierfür müssen Schuldner glaubhaft machen, dass künftig kein pfändbares Einkommen zu erwarten ist. Das kann etwa bei Sozialrentnern der Fall sein. Künftig muss nur noch für sechs – und nicht mehr wie bisher für zwölf Monate – glaubhaft gemacht werden, dass mit keinem pfändbaren Einkommen zu rechnen ist.
Was ist mit Nachzahlungen?
Wer Leistungen wie etwa Rente oder Kindergeld beantragt, bekommt sie nicht selten zeitverzögert bewilligt – also mit Nachzahlungen. Der dann ausgezahlte Betrag für mehrere Monate kann, wenn er auf ein P-Konto fließt, den dort hinterlegten Freibetrag häufig übersteigen. Damit dieses Geld nicht bei Gläubigern landet, kann künftig ein Teil dieser Zahlungen über eine Bescheinigung freigestellt werden. Der Gesetzgeber hat außerdem klargestellt, dass ein P-Konto auch wieder in ein normales Konto umgewandelt werden kann, wenn Pfändungen auf dem Konto nicht mehr vorliegen.